Arbeitgeberkontrollen

Art. 68 AHVG bzw. Art. 162 AHVV schreiben vor, dass die AHV-Ausgleichskassen die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren haben. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung der entsprechenden Revisionsstellen. Die Revisionsstelle der Ausgleichskassen ist diesbezüglich vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt.

Welche Ziele verfolgt eine AHV-Arbeitgeberkontrolle?

  • Schutz der Arbeitnehmenden
  • Korrekturen von fehlerhaften Arbeitgeberabrechnungen
  • Beratung der Arbeitgebenden

Welche Unterlagen werden für die Arbeitgeberkontrolle benötigt?

  • Lohnbuchhaltung [Lohnblätter/-konti, Lohnartenrekapitulationen (pro Mitarbeiter und Jahr sowie Total sämtlicher Mitarbeiter pro Jahr)]
  • Listen der AHV-freien Personen
  • Finanzbuchhaltung (Kontendetails der Bilanz-, Aufwand- und Ertragskonten)
    Jahresabschlüsse mit Gewinnverwendung
  • Abstimmung der Zahlen der Finanzbuchhaltung mit der AHV-Abrechnung (AHV-Lohnsumme)
  • Kassa-, Post- und Bankbelege
  • Abschlussbuchungen, Bilanz, Erfolgsrechnung
  • Anstellungsverträge
  • Spesenreglemente
  • Unterlagen betreffend die berufliche Vorsorge, namentlich Statuten, Reglemente und Anschlussverträge der Vorsorgeeinrichtungen sowie
  • Nachweis UVG und BVG (Kopien der letzten Prämienrechnungen)
  • Unterlagen zu Wohlfahrtsfonds und patronalen Stiftungen
  • Bei Unternehmen mit Holdingstrukturen die Unterlagen sämtlicher Tochter- und Schwestergesellschaften, soweit sie derselben Ausgleichskasse angehören.

Welches sind die häufigsten Fehler, die vom Revisor berichtigt werden müssen?

  • Nicht abgerechnete Lohnbestandteile
  • Reinigungslöhne, Verwaltungsratshonorare, Provisionen, Naturallöhne (Privatanteile Geschäftsautos), Gewinnanteile, Lohngutschriften (Realisierung/Anwartschaft), geldwerte Leistungen
  • Geringfügige Löhne und Ausnahmen für im Privathaushalt Beschäftigte sowie Angestellte im Kunst und Kulturbereich
  • Geschenke an Mitarbeitende
  • Drittleistungen (Kranken- und Unfalltaggelder)
  • Als Spesen bezeichnete und verbuchte Lohnbestandteile (AHV-rechtlicher Unkostenbegriff im Verhältnis zum Steuerrecht)
  • Falsche Berechnung der Lohnbestandteile bzw. des massgebenden Lohnes
  • Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigungen
  • Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers während und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Problematik Abgrenzung Dividenden/massgebender Lohn
  • Nicht erfasste Arbeitnehmer
  • Aushilfen, Mitarbeitende Familienmitglieder, Haushaltpersonal, Freie Mitarbeiter, Lehrlinge, Rentnerinnen/Rentner

Wer die Löhne nicht korrekt deklariert und abrechnet riskiert, dass diese bei einer Arbeitgeberkontrolle erfasst und die entsprechenden Beiträge rückwirkend in Rechnung gestellt werden. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Der Arbeitgeber trägt als Beitragsschuldner sowohl die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmerbeiträge. Für eine allfällige Weiterverrechnung an die Arbeitnehmenden sind in der Regel die zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Bestimmungen massgebend. Zusätzlich zur Nachzahlung der Beiträge ist ein Verzugszins von 5% geschuldet.

Das Prüfen der Arbeitgeber hinsichtlich AHV/IV/EO/ALV-Abrechnungspflicht ist das Haupttätigkeitsgebiet der RSA. Dieses differenzierte Tätigkeitsfeld ermöglicht das Engagement von sehr spezialisierten Arbeitskräften. Die Folge sind qualitativ gute und doch kostengünstige Prüfungen. Hinzu kommt, dass unsere Revisorinnen und Revisoren in der gesamten Schweiz wohnhaft und teilweise französischer und italienischer Muttersprache sind.


  • AHVG - Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • AHVV - Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
    • WVP – Wegleitung über die Versicherungspflichtigen in der AHV / IV
    • WML – Wegleitung zum massgebenden Lohn
    • WSN – Wegleitung über die Beiträge der Selbständigewerbenden und Nicht-erwerbstätigen in der AHV, IV und EO
    • WBB – Wegleitung über den Bezug der Beiträge
    • KAA – Kreissschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber
    • WRA – Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeit-geberkontrollen

Weitere Dienstleistungen


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Team


Unser Team besteht aus 38 Fachspezialist/innen aus den Bereichen Administration und Revision.

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